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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Biogoodz B.V. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version Juni 2022

Artikel 1. Anwendbarkeit

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (nachstehend: Bedingungen) gelten für alle Angebote und Verträge
    (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Angebote, Verkäufe, Lieferungen sowie Verträge über die Ausführung von Tätigkeiten von
    gleich welcher Art) zwischen Biogoodz B.V., niedergelassen in Nuenen, Collse Heide 64, Handelskammernummer 85845574, (nachstehend: Biogoodz) und
    , einer beliebigen Gegenpartei. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
  2. Etwaigen Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich widersprochen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig oder nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der
    Bedingungen in vollem Umfang in Kraft. In einem solchen Fall werden sich Biogoodz und die Gegenpartei beraten, um eine neue Bestimmung
    zu vereinbaren, die die unwirksame oder nichtige Bestimmung ersetzen soll, wobei so weit wie möglich das Ziel und der
    Umfang der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung berücksichtigt werden.

Artikel 2: Angebote

  1. Alle Angebote von Biogoodz sind freibleibend, es sei denn, dass das Angebot ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vorsieht. Ein von Biogoodz an die Gegenpartei
    gerichtetes Angebot erlischt von Rechts wegen nach Ablauf eines Monats nach dem Tag, an dem das Angebot versandt wurde,
    sofern auf dem Angebot nicht anders angegeben.
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Spezifikationen und Preise der von Biogoodz in Katalogen, Rundschreiben oder anderweitig
    angebotenen Produkte werden mit Sorgfalt erstellt, binden Biogoodz aber nicht. Die Bilder, Zeichnungen, Modelle und Spezifikationen sind nur
    Hinweise auf die betreffenden Produkte und sollen einen allgemeinen Eindruck von dem vermitteln, was Biogoodz zu bieten hat
    .
  3. Falls ein Angebot von Biogoodz Inspektionen oder Tests des Materials oder der Waren beinhaltet, werden diese
    beim Hersteller der Waren durchgeführt und die Ergebnisse dieser Inspektionen oder Tests sind für beide Parteien verbindlich, es sei denn,
    hat etwas anderes vereinbart.

Artikel 3: Kein Hersteller, sondern ein (Weiter-)Verkäufer

  1. Biogoodz ist nicht der Produzent oder Hersteller, sondern der (Wieder-)Verkäufer und Lieferant der von ihm verkauften Produkte oder Waren oder
    erbrachten Dienstleistungen.
  2. Der Produzent oder Hersteller der von Biogoodz verkauften Produkte oder der von Biogoodz gelieferten Waren oder Dienstleistungen ist auf der
    Verpackung dieser Produkte angegeben und/oder wird von Biogoodz dem Käufer dieser Produkte auf erste Anfrage mitgeteilt.
  3. Biogoodz übernimmt daher keine Haftung aufgrund von Produkthaftung im Sinne von Artikel 6:185
    ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Artikel 4: Abkommen

  1. Ein Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zustande, an dem Biogoodz ihn schriftlich akzeptiert hat oder mit seiner Ausführung begonnen hat
    . Eventuelle - spätere - Zusatzvereinbarungen oder Änderungen sowie (mündliche) Vereinbarungen und/oder Zusagen, die von
    Mitarbeitern von Biogoodz oder im Namen von Biogoodz von Verkäufern, Agenten, Vertretern oder anderen
    Vermittlern von Biogoodz gemacht werden, binden Biogoodz nur, wenn sie von der oder den autorisierten Personen von Biogoodz schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Die Rechnung
    gilt auch als Auftragsbestätigung für Tätigkeiten, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs kein Angebot bzw. keine Auftragsbestätigung versandt wird, die ebenfalls den Vertrag genau und vollständig wiedergeben soll. Die Verwaltung von Biogoodz (
    ) ist ausschlaggebend in Bezug auf die Bestimmungen dieses Artikels, sofern die Gegenpartei nicht das Gegenteil beweist.
  3. Die Kosten für Ergänzungen und/oder Änderungen des Auftrags oder der Vereinbarung, die von der anderen Partei vorgenommen werden, gehen zu Lasten der
    anderen Partei.
  4. Eingabefehler und andere Irrtümer der Gegenpartei bei der Übermittlung der Bestellung oder des Auftrags gehen auf Rechnung und
    Risiko der Gegenpartei.
  5. Biogoodz behält sich das Recht vor, die Preise, auch die der laufenden Aufträge und Angebote, anzupassen, wenn
    sich die Währung der Länder ändert, in denen die bestellte Ware produziert wird oder aus denen die Rohstoffe für die Herstellung bezogen werden
    und der Produzent oder Hersteller diese Änderungen in Form eines höheren Verkaufspreises an Biogoodz weitergibt. Im Falle von
    hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag außergerichtlich aufzulösen, sofern dies innerhalb von fünf Tagen, nachdem die Gegenpartei von der Preisänderung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, schriftlich an
    erfolgt.
  6. Alle von Biogoodz angegebenen Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

  7. Jeder Vertrag wird von Biogoodz unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Gegenpartei - ausschließlich nach dem Ermessen von Biogoodz - für die finanzielle Erfüllung des Vertrags ausreichend kreditwürdig ist und/oder eine Sicherheit
    für die Zahlung leistet, wenn Biogoodz dies für notwendig oder wünschenswert hält.

Artikel 5: Lieferung, Kontrolle und Rückgabe

  1. Eine von Biogoodz angegebene Lieferzeit basiert auf den für Biogoodz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umständen und, soweit sie von der Leistung Dritter abhängt, auf den von diesen Dritten an Biogoodz erteilten Informationen. Biogoodz wird die
    Lieferzeit so weit wie möglich berücksichtigen. Die angegebenen Lieferfristen gelten jedoch niemals als
    , es sei denn, Biogoodz hat mit der Gegenpartei ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Gegenpartei kann daher aus einem eventuellen
    Lieferverzug von Biogoodz keine Rechte ableiten.
  2. Alle Lieferungen erfolgen an einen von Biogoodz angegebenen Ort, ab Werk (EXW) oder ab Lager Biogoodz, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart
    . Biogoodz ist berechtigt, die Produkte in Teilen zu liefern, die separat an
    in Rechnung gestellt werden können.
  3. Alle zusätzlichen Kosten, die Biogoodz durch die Verschiebung der Lieferung auf Anweisung der Gegenpartei
    und/oder durch das Fehlen einer solchen Anweisung oder durch Änderungen der Bestellung entstehen, gehen zu Lasten und auf Risiko der
    Gegenpartei und werden von Biogoodz der Gegenpartei gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Sofern Biogoodz der Gegenpartei nicht schriftlich etwas anderes bestätigt hat, werden die Aufträge gemäß den folgenden Bedingungen ausgeführt
    a) normale Sendungen mit einem Nettowert von weniger als € 500,- werden auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei von
    Biogoodz versandt;
    b) normale Sendungen mit einem Nettowert von € 500,- oder mehr werden auf Rechnung (aber nicht auf Risiko) von Biogoodz am
    Standort oder am Wohnsitz der Gegenpartei geliefert;
    c) Expresssendungen werden immer von Biogoodz auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei versandt.
    Etwaige Frachtkosten werden von Biogoodz vorgeschossen und der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
  5. Wenn Biogoodz Produkte für die Gegenpartei vorrätig hält, unterliegt die Gegenpartei einer Kaufverpflichtung.
    Wenn die Gegenpartei die Produkte nach Ablauf der von Biogoodz angegebenen Lieferfrist nicht abgenommen hat, werden sie von Biogoodz auf
    zugunsten der Gegenpartei gelagert. Die Lagerkosten gehen zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei. Nach
    ist Biogoodz vier Wochen lang berechtigt, diese Produkte (privat) zu verkaufen. Die Differenz zwischen dem eventuellen niedrigeren Erlös von
    und dem der Gegenpartei in Rechnung gestellten Preis sowie die Kosten für die Lagerung und den Verkauf gehen auf Rechnung von
    der Gegenpartei, unbeschadet aller anderen Rechte von Biogoodz.

  6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware und/oder die Verpackung sofort bei der Lieferung auf eventuelle Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen oder eine solche Überprüfung vorzunehmen, sobald sie von Biogoodz die Mitteilung erhält, dass die Produkte der Gegenpartei zur Verfügung stehen,
    .

    Die Gegenpartei muss Biogoodz innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich über eventuelle Mängel oder Schäden an der gelieferten Ware und/oder der Verpackung, die zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren, informieren, andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei die gelieferte Ware genehmigt hat und Reklamationen werden nicht mehr behandelt.
  7. Alle Produkte oder Waren, die Mängel oder Fabrikationsfehler aufweisen und zurückgeschickt werden, werden von Biogoodz als solche
    akzeptiert, vorausgesetzt, dass Biogoodz innerhalb einer Frist von spätestens 8 Tagen nach der Lieferung schriftlich benachrichtigt wird.
    Sie werden kostenlos ersetzt
    , unter der Bedingung, dass die Ware an Biogoodz in demselben Zustand zurückgeschickt wird, in dem sie von der Gegenpartei erhalten wurde.
    Biogoodz übernimmt keine Haftung für Arbeitskosten, zusätzliche Kosten oder andere Kosten, die mit der eventuellen Demontage/Montage und Rücksendung dieser Waren verbunden sind, es sei denn, der Absender ist im Besitz der schriftlichen Genehmigung von
    Biogoodz, diese Kosten zu übernehmen.

Artikel 6: Reklamationen

  1. Alle Reklamationen bezüglich der von Biogoodz versandten Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum eingereicht werden,
    . Die andere Partei, die innerhalb dieser Frist keine Reklamation eingereicht hat, gilt als mit der Rechnung einverstanden.
  2. Beanstandungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
  3. Die andere Partei hat keinen Anspruch auf Verrechnung oder Ausgleich.

Artikel 7 - Beendigung des Abkommens

  1. Biogoodz kann, neben seinen anderen Rechten, die sich aus dem Vertrag und dem Gesetz ergeben, jederzeit den Vertrag mit der Gegenpartei in seiner Gesamtheit auf
    oder für den noch nicht ausgeführten Teil auflösen, ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention und
    mit sofortiger Wirkung zum Schadenersatz an die Gegenpartei verpflichtet zu sein:

    (a) wenn die Gegenpartei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag oder anderen Verträgen mit Biogoodz nicht erfüllt,
    ,
    (b) wenn die Gegenpartei für insolvent erklärt wird,
    (c) wenn die Gegenpartei einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt oder ihren Gläubigern einen Zahlungsvergleich anbietet,
    (d) wenn das Unternehmen der Gegenpartei nicht mehr existiert, seine Tätigkeit einstellt oder aufgelöst wird,
    (e) wenn das Vermögen der Gegenpartei gepfändet wird und diese Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird,
    (f) wenn die Gegenpartei nicht in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu begleichen oder ihre fälligen Schulden unbezahlt lässt,
    (g) wenn in Bezug auf die Gegenpartei ein Antrag auf Erklärung der Anwendbarkeit des niederländischen Gesetzes über die Umschuldung natürlicher Personen (Wet
    Schuldsanering Natuurlijke Personen (WSNP)) gestellt wird,
    (h) im Falle des Todes.
    Wenn die vorgenannten Bestimmungen anwendbar sind, ist Biogoodz berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zurückzunehmen, wie nachstehend unter
    beschrieben, und Biogoodz ist berechtigt, den ihr geschuldeten Betrag pauschal und in voller Höhe zu fordern


    unbeschadet der anderen Rechte, die Biogoodz zustehen, wie das Recht auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen, einschließlich der Kosten für die Rücknahme der Produkte, und unbeschadet des Rechts von Biogoodz, den ihr geschuldeten Betrag mit einer Schuld gegenüber der Gegenpartei oder einer Forderung der Gegenpartei gegenüber Biogoodz zu verrechnen.

Artikel 8: Zahlungen

  1. Die Zahlungsbedingungen sind mit der anderen Partei gesondert zu vereinbaren. Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, sind die Rechnungen von
    innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, Verrechnung oder Entschädigung in der auf der Rechnung angegebenen Währung zu bezahlen
    .

  2. Falls die Gegenpartei eine oder mehrere Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, ist die Gegenpartei in Verzug, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf, und alle Forderungen von Biogoodz gegenüber der Gegenpartei, gleich welcher Art, werden sofort fällig.
  3. Ab dem Fälligkeitsdatum schuldet die Gegenpartei Biogoodz die gesetzlichen (Handels-)Zinsen gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches auf alle überfälligen Zahlungen pro Monat oder Teil eines Monats, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat betrachtet wird
    . Darüber hinaus schuldet die Gegenpartei
    in diesem Fall auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten. Die von der Gegenpartei
    zu erstattenden Kosten belaufen sich auf mindestens 15 % des Betrags der überfälligen Zahlung, mindestens jedoch auf 40,00 €, unbeschadet des Rechts auf Erstattung der gesamten Kosten durch
    .
  4. Jeder von der Gegenpartei erhaltene Betrag wird zuerst zur Begleichung der Forderungen verwendet, die Biogoodz gegenüber der
    Gegenpartei haben könnte und für die Biogoodz keinen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorliegenden Bedingungen
    gemacht hat.
    In der Folge wird jeder von der anderen Partei erhaltene Betrag zunächst zur Begleichung der in diesem Artikel genannten geschuldeten Zinsen und Kosten und anschließend zur Begleichung der fälligen Rechnungen verwendet.

  5. Wenn Biogoodz zu irgendeinem Zeitpunkt begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners hat, ist Biogoodz nicht berechtigt,
    (weiter) zu erfüllen und vor der weiteren Erfüllung zu verlangen, dass der Vertragspartner die in Rechnung gestellten Beträge im Voraus unter
    bezahlt oder dass der Vertragspartner eine angemessene Sicherheit sowohl für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen als auch für seine anderen Verpflichtungen leistet.
  6. Biogoodz ist berechtigt, ein Kreditlimit festzulegen. Bei Überschreitung dieses Kreditlimits ist Biogoodz berechtigt, gemäß dem vorhergehenden Absatz dieses Artikels zu handeln, d.h.
    . Biogoodz ist berechtigt, ein Kreditlimit um einen von Biogoodz
    zu bestimmenden Betrag zu ändern oder einen bereits vereinbarten Kredit zu widerrufen.

Artikel 9. Eigentumsvorbehalt

  1. Biogoodz bleibt Eigentümer aller von Biogoodz verkauften Waren, bis die Gegenpartei die Gegenleistung für die von Biogoodz gemäß dem Vertrag auf
    gelieferten oder zu liefernden Waren oder für die für die Gegenpartei gemäß dem Vertrag auf
    ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten bezahlt hat, sowie bis die Gegenpartei die Forderungen aufgrund der Nichterfüllung eines solchen Vertrags durch
    bezahlt hat. Solange die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist sie
    Inhaberin von Biogoodz mit den Rechten und Pflichten eines Entleihers, trägt aber dennoch alle Risiken, die mit der Anwendung oder Nutzung
    der Güter verbunden sind. Biogoodz bleibt während dieser Zeit berechtigt, sein Eigentum jederzeit in Besitz zu nehmen, und zwar unter
    . Bereits geleistete Zahlungen werden nach Treu und Glauben verrechnet. Solange die Gegenpartei die Biogoodz geschuldeten Beträge nicht vollständig
    bezahlt hat, bleibt Biogoodz Eigentümerin der Waren, die sie der Gegenpartei verkauft hat. Der auf
    zu zahlende Betrag umfasst in jedem Fall alles, was Biogoodz aufgrund des Vertrags mit der Gegenpartei
    zu fordern berechtigt ist, sowie den Schaden, der in irgendeiner Weise mit dem Vertrag zusammenhängt.
  2. Solange der geschuldete Betrag nicht bezahlt ist, ist Biogoodz jederzeit befugt und die Gegenpartei verpflichtet, die Waren bzw.
    zu fordern oder zu liefern.

Artikel 10. Höhere Gewalt

  1. Biogoodz übernimmt keine Verantwortung für einen verspäteten Versand, eine Nichtausführung oder eine verspätete Ausführung einer Bestellung
    aufgrund von höherer Gewalt. Unter höherer Gewalt versteht man, neben den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung von
    , alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die Biogoodz keinen Einfluss hat
    , die aber Biogoodz daran hindern, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
    Zu solchen Ursachen gehören auf jeden Fall, aber nicht ausschließlich: Feuer, Unfälle, Krankheit, Streiks, Unruhen, Krieg, staatliche Maßnahmen, Transportbehinderungen,
    Krieg, Unruhen, Streiks, Arbeitsunterbrechungen, Modellaktionen, Pandemien, Nichterfüllung durch einen Lieferanten und jede
    andere Ursache, die Biogoodz nicht vermeiden konnte.
  2. Wenn Biogoodz bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann (
    ), ist Biogoodz berechtigt, die bereits erfüllten Verpflichtungen gesondert in Rechnung zu stellen, und die Gegenpartei
    ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde.

Artikel 11. Haftung

  1. Unbeschadet der Garantiebestimmungen, die die Gegenpartei gegenüber dem Hersteller der Waren hat oder haben kann, schließt Biogoodz
    jede Haftung gegenüber der Gegenpartei oder einem Dritten für alle Schäden, aus welchem Grund auch immer, aus, darunter
    alle direkten und indirekten Schäden, wie Schäden an den Produkten, Folgeschäden oder Handelsverluste, entgangener Gewinn oder
    erlittene Schäden, mit Ausnahme der Haftung für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Biogoodz, oder seiner Mitarbeiter
    und/oder von Biogoodz beauftragten Hilfspersonen verursacht wurden.
  2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, sich strikt an die von Biogoodz oder dem Hersteller herausgegebenen Gebrauchsanweisungen zu halten. Bei Nichteinhaltung dieser
    Anweisungen erlischt jeder Entschädigungsanspruch automatisch.
  3. Biogoodz haftet gegenüber dem Vertragspartner für keinerlei Schaden, es sei denn, dieser Schaden ist die Folge von Vorsatz oder
    grober Fahrlässigkeit seitens Biogoodz. Die Haftung für Schäden übersteigt in keinem Fall den Rechnungsbetrag der von
    Biogoodz an die Gegenpartei gelieferten Waren oder Produkte, auf die sich der Schaden bezieht.

Artikel 12. Sonstige Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in niederländischer und englischer Sprache verfügbar und werden auf erstes Ersuchen der anderen Partei kostenlos an
    gesandt. Für die Auslegung dieser Bedingungen ist die Auslegung der niederländischen Fassung in niederländischer Sprache maßgebend.
  2. Das Rechtsverhältnis zwischen Biogoodz und der Gegenpartei unterliegt ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens
    sind nicht anwendbar.
  3. Alle Streitigkeiten zwischen Biogoodz und der Gegenpartei werden dem Bezirksgericht von 's-Hertogenbosch vorgelegt.
    Biogoodz behält sich jedoch jederzeit das Recht vor, einen Streitfall dem Gericht des Wohnsitzes oder des Sitzes der Gegenpartei von
    vorzulegen.

Kontaktinformationen:
Biogoodz B.V.
Collse Heide 64
NL-5674 VN Nuenen

+31 40 295 19 05
Handelskammernummer 85845574
Mehrwertsteuer: NL 8673 644 60 B01

Hinterlegt bei der Handelskammer in Eindhoven, am 10 06 2022